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HeartHelp e. V. ist beim Amtsgericht Hannover unter Registerblatt VR 200665 eingetragen.
Der Vorstand
SATZUNG
HeartHelp e.V. - Humanitäre herzchirurgische Hilfe für Erwachsene § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen "HeartHelp e.V." Humanitäre, herzchirurgische Hilfe für Erwachsene (2) Er hat den Sitz in Hannover. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover einzutragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist es, humanitäre, herzchirurgische Hilfe für Erwachsene in Entwicklungsländern in Afrika zu leisten. Dabei handelt es sich insbesondere um ärztliche chirurgische Versorgung in dafür geeigneten Einrichtungen in den entsprechenden Ländern. Zur Durchführung dieser Hilfen kann der Verein mit anderen Hilfsorganisationen zusammenarbeiten. Die chirurgische, medizinische Versorgung wird durch Teams aus Freiwilligen und Vereinsmitgliedern mit entsprechender Ausbildung vor Ort medizinische Hilfe geleistet. Des Weiteren können Strukturaufbauhilfen vor Ort durch Teams aus Freiwilligen und Vereinsmitgliedern mit entsprechender Ausbildung geleistet werden oder der Aufbau von für die chirurgische Hilfe notwendigen Strukturen finanziell unterstützt werden. Es handelt sich um eine rein humanitäre Aktion - ohne Ansehen nationaler, religiöser oder politischer Herkunft. Über die medizinisch-chirurgische vor Ort Versorgung hinaus soll, wenn möglich, die Bildung von Strukturen unterstützt werden, die eine langfristige und selbstständige Versorgung ermöglichen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). (2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat. Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Betrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 3/5 der Mitglieder des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlösche alle Anspruche dem Verein gegenüber. § 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung. § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 9 Personen in folgenden Funktionen: • 1 Vorsitzenden • 1. stellvertretenden Vorsitzenden • 2. stellvertretenden Vorsitzenden • Geschäftsführer(in) • Kassenwart(in) • Schriftführer(in) • Beisitzer(in) für chirurgische Angelegenheiten • Beisitzer(in) für technische Angelegenheiten und Logistik • Beisitzer(in) für Öffentlichkeitsarbeit (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1.Vorsitzende, seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger zu wählen. (4) Dem Vorstand obliegt die Überwachung der vom Geschäftsführer / der Geschäftsführerin geführten Geschäfte des Vereins und aller im Zusammenhang mit dem Verein stehenden laufenden Tätigkeiten, einschließlich a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, d. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, e. Verwaltung des Vereinsvermögens, f. Erstellung des Jahresberichtes (5) Detaillierte Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt. (5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (6) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, eine(n) der Stellvertreter(innen) oder den Geschäftsführer / der Geschäftsführerin einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 8 Tage vorher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand ist handlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder einem seiner / ihrer Stellvertreter(innen) oder dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. (7) Eine Teilnahme an Vorstandssitzungen per Videokonferenz ist möglich. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (9) Alle Vorstandsmitglieder sind gleich stimmberechtigt. (10) Das Stimmrecht ist nach vorherig schriftlich erfolgter Vollmacht übertragbar. (11) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (incl. eMail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich (incl. eMail) oder fernmündlich erklären. Schriftlich (incl. eMail) oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder einem seiner / ihrer Stellvertreter(innen) oder dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, zu unterzeichnen. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt und begründet sein. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Folgetag des im Einladungsschreiben genannten Datums. Es gilt das Datum des Poststempels, bzw. Datum des eMail-Versandes. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (eMail-) Adresse verschickt wurde. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellt des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet, z.B. auch über: a) Entlastung des Vorstandes und Wahl eines neuen Vorstandes, b) Projekte des Vereins, c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, d) Mitgliedsbeiträge e) Satzungsänderungen, f) Auflösung des Vereins g) Entscheidung über eingereichte Anträge (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliedersammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Vereinsmitglieder voll beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nach vorherig schriftlich erfolgter Vollmacht übertragbar. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausgenommen sind die Beschlüsse über Satzungsänderungen (§9) und die Auflösung des Vereins (§10), sowie die Änderung des Zwecks des Vereins (§9). Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll durch den Schriftführer / die Schriftführerin anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder einem seiner / ihrer Stellvertreter(innen), sowie vom Geschäftsführer / von der Geschäftsführerin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. § 9 Satzungsänderung (1) für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. (3) Für Änderungen des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung 2/3 aller Mitglieder des Vereins notwendig. Die Zustimmung nicht erschienener Vereinsmitglieder kann schriftlich erfolgen. § 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Eritrea-Hilfswerk in Deutschland (EHD) e. V. zu. Die Verwendung des Vereinsvermögens durch das EHD hat in einem solchen Fall ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen bzw. Wohlfahrtszwecken in Eritrea zu erfolgen.
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