Der Verein

HeartHelp e. V. ist beim Amtsgericht Hannover unter Registerblatt VR 200665 eingetragen.




Der Vorstand

Vorsitzender des Vereins Prof. Dr. med. R. Leyh
Herzchirurg und Chefarzt, Uniklinikum Würzburg
 
1. stellvertretender Vorsitzender Dr. med. Wolfgang Lobbes
Anästhesist und ltd. Oberarzt, MHH
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2. stellvertretender Vorsitzender Andreas Amendt
Krankenpfleger Anästhesie, MHH
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Geschäftsführerin Astrid Gezorke
Krankenschwester OP, MHH
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Kassenwart Andreas Sieling

Schriftführerin Dr. Katja Nickel

Beisitz Kerstin Warnecke
Zeremariam Teweldemedhin
Doris Hufnagel


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SATZUNG

HeartHelp e.V. - Humanitäre herzchirurgische Hilfe für Erwachsene

§ 1   Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "HeartHelp e.V." Humanitäre, herzchirurgische Hilfe für
Erwachsene
(2) Er hat den Sitz in Hannover.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover einzutragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, humanitäre, herzchirurgische Hilfe für Erwachsene in
Entwicklungsländern in Afrika zu leisten. Dabei handelt es sich insbesondere um ärztliche
chirurgische Versorgung in dafür geeigneten Einrichtungen in den entsprechenden Ländern.
Zur Durchführung dieser Hilfen kann der Verein mit anderen Hilfsorganisationen
zusammenarbeiten. Die chirurgische, medizinische Versorgung wird durch Teams aus
Freiwilligen und Vereinsmitgliedern mit entsprechender Ausbildung vor Ort medizinische
Hilfe geleistet. Des Weiteren können Strukturaufbauhilfen vor Ort durch Teams aus
Freiwilligen und Vereinsmitgliedern mit entsprechender Ausbildung geleistet werden oder der
Aufbau von für die chirurgische Hilfe notwendigen Strukturen finanziell unterstützt werden.
Es handelt sich um eine rein humanitäre Aktion - ohne Ansehen nationaler, religiöser oder
politischer Herkunft. Über die medizinisch-chirurgische vor Ort Versorgung hinaus soll, wenn
möglich, die Bildung von Strukturen unterstützt werden, die eine langfristige und
selbstständige Versorgung ermöglichen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3   Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit
der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat. Eine Erstattung von
Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Betrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 3/5 der
Mitglieder des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des
Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung
entscheidet hierüber auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlösche alle Anspruche dem Verein gegenüber.

§ 5   Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(§8).

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.

§ 7   Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 9 Personen in folgenden Funktionen:  
•   1 Vorsitzenden
•   1. stellvertretenden Vorsitzenden
•   2. stellvertretenden Vorsitzenden
•   Geschäftsführer(in)
•   Kassenwart(in)
•   Schriftführer(in)
•   Beisitzer(in) für chirurgische Angelegenheiten
•   Beisitzer(in) für technische Angelegenheiten und Logistik
•   Beisitzer(in) für Öffentlichkeitsarbeit

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1.Vorsitzende, seine Stellvertreter. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahre gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können
nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig
aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen ein Nachfolger zu wählen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Überwachung der vom Geschäftsführer / der Geschäftsführerin
geführten Geschäfte des Vereins und aller im Zusammenhang mit dem Verein stehenden
laufenden Tätigkeiten, einschließlich
a.   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
b.  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c.   Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
d.  Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung,
e.   Verwaltung des Vereinsvermögens,
f.   Erstellung des Jahresberichtes

(5) Detaillierte Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss
festgelegt.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, eine(n) der Stellvertreter(innen)
oder den Geschäftsführer / der Geschäftsführerin einzuberufen. Die Einberufung hat
mindestens 8 Tage vorher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der
Vorstand ist handlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder einem
seiner / ihrer Stellvertreter(innen) oder dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, sowie
dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.                                                              
(7) Eine Teilnahme an Vorstandssitzungen per Videokonferenz ist möglich.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.                                             
(9) Alle Vorstandsmitglieder sind gleich stimmberechtigt.                                                    
(10) Das Stimmrecht ist nach vorherig schriftlich erfolgter Vollmacht übertragbar.
(11) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (incl. eMail) oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Verfahren schriftlich (incl. eMail) oder fernmündlich erklären. Schriftlich (incl. eMail) oder
fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
Vorsitzenden oder einem seiner / ihrer Stellvertreter(innen) oder dem Geschäftsführer / der
Geschäftsführerin, zu unterzeichnen.


§ 8   Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem
Vorstand mitgeteilt und begründet sein.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Folgetag des im Einladungsschreiben genannten
Datums. Es gilt das Datum des Poststempels, bzw. Datum des eMail-Versandes.                  
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (eMail-) Adresse verschickt wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die
Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch
nicht Angestellt des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss
zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet, z.B. auch über:
a) Entlastung des Vorstandes und Wahl eines neuen Vorstandes,
b) Projekte des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins
g) Entscheidung über eingereichte Anträge

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliedersammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienen Vereinsmitglieder voll beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
Das Stimmrecht ist nach vorherig schriftlich erfolgter Vollmacht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei  
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausgenommen sind die Beschlüsse über
Satzungsänderungen (§9) und die Auflösung des Vereins (§10), sowie die Änderung des
Zwecks des Vereins (§9). Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein
Protokoll durch den Schriftführer / die Schriftführerin anzufertigen, das vom Vorsitzenden
oder einem seiner / ihrer Stellvertreter(innen), sowie vom Geschäftsführer / von der
Geschäftsführerin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9   Satzungsänderung

(1) für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Für Änderungen des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung 2/3 aller Mitglieder des
Vereins notwendig. Die Zustimmung nicht erschienener Vereinsmitglieder kann schriftlich
erfolgen.

§ 10   Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an das Eritrea-Hilfswerk in Deutschland (EHD) e. V. zu. Die Verwendung des
Vereinsvermögens durch das EHD hat in einem solchen Fall ausschließlich und unmittelbar
zu gemeinnützigen bzw. Wohlfahrtszwecken in Eritrea zu erfolgen.